StartseiteMündliche PrüfungInfos zur mündlichen Prüfung

Der Kurzvortrag und jeder Prüfungsabschnitt werden gesondert bewertet und fließen zu gleichen Teilen in die Gesamtnotenfestsetzung des Prüfungsausschusses ein (§ 27 DVStB).

Die Prüfung ist bestanden, wenn die durch zwei geteilte Summe aus den Gesamtnoten für die schriftliche und mündliche Steuerberaterprüfung die Zahl 4,15 nicht überschreitet (§ 28 DVStB).


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